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   VGH Bayern, 19.04.2007 - 11 ZB 06.2058   

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VGH Bayern, 19.04.2007 - 11 ZB 06.2058 (https://dejure.org/2007,80538)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.04.2007 - 11 ZB 06.2058 (https://dejure.org/2007,80538)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. April 2007 - 11 ZB 06.2058 (https://dejure.org/2007,80538)
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Wird zitiert von ... (14)

  • VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067

    Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende

    a) Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Straßenrechts auch solche Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die verkehrsmäßige Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 42).

    Nötig ist für die Rückgängigmachung jedenfalls in den Fällen, in denen ein Dritter, hier die Beklagte als Hoheitsträger, Besitz an den Flächen für sich beansprucht (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - Rn. 38), eine Widerrufserklärung (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 43 a.E.), die gegenüber der Beklagten als Besitzerin (1), nicht aber gegenüber den Verkehrsteilnehmern (2) zu erklären ist.

    (1) Der Widerruf liegt nicht erst in der Vornahme einer tatsächlichen (Sperr- oder Beseitigungs-)Handlung, sondern setzt, soll er wirksam sein (andernfalls verbleibt es gegebenenfalls bei den auf § 32 StVO gestützten Befugnissen), bereits die Abgabe einer empfangsbedürftigen Widerrufserklärung (Kundgabe eines Willensentschlusses) voraus (ausdrücklich BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45: Zugang eines Schreibens als Widerrufserklärung; implizit BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 78, wenn dort zwischen einen rechtswirksamen Widerruf und der Unterbindung der weiteren Benutzung durch Sperrung unterschieden wird; s. a. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 16, der zwischen der Bekanntgabe des Widerrufs und einer tatsächlichen Sperrung unterscheidet; anders aber wohl BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38, der als Widerrufshandlung eine tatsächliche Absperrung durch Poller nennt).

    Offensichtlich übt sie seit Jahrzehnten als Straßenbaulastträger (seit 1999 nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG, weil der Weg ausgebaut ist) für den unstreitig gewidmeten Teil den Besitz aus; gleichzeitig hat sie sich einer Verfügungsmacht über den (nur) tatsächlich öffentlichen Weg berühmt, insbesondere, weil sie die Fläche bislang als Bestandteil einer öffentlichen Straße angesehen und behandelt hat, so dass sie auch insoweit als Besitzerin anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45 f.; BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 38).

    Zwar ließe sich eine solche Anforderung damit begründen, dass die Duldung letztlich eine "Erklärung an die Öffentlichkeit" (BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45) darstellt - denn schließlich erwächst der Charakter der Fläche als Teil des öffentlichen Verkehrsraums gerade wegen der Sicht der Verkehrsteilnehmer aus den für diese objektiv erkennbaren äußeren Umständen - und insoweit spiegelbildlich auch dieser gegenüber zu widerrufen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45 f., der zwischen einer bloßen Widerrufserklärung gegenüber der Öffentlichkeit und gerade nicht nur gegenüber der Behörde sowie der tatsächlichen Sperrung zu unterscheiden scheint).

    Auf diese Weise soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit gesichert werden, für eine anderweitige Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses zu sorgen (BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 44).

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352

    Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer

    Will der Eigentümer den Weg dennoch sperren, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45).

    Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Kläger darf diesen Zustand - wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter - eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 47).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    Will der Eigentümer den Weg dennoch sperren, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45).
  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 8 CS 21.1245

    Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den

    Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf der Freigabe die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Antragsteller darf diesen Zustand - wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter - eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 47).
  • VG Braunschweig, 02.09.2009 - 6 B 116/09

    Sperren eines Weges durch Grundeigentümer bei umstrittener Widmung

    Maßnahmen, die der Antragsteller in Ausübung angeblicher Eigentümer- und Nutzungsrechte an dem Weg vornimmt, stellen grundsätzlich eine verbotene Selbsthilfe dar, solange die Gerichte über die in dem anhängigen Hauptsacheverfahren zu klärenden Fragen nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. § 229 BGB und BayVGH, B. v. 11.01.2005 - 8 CS 04.3275 -, juris Rn. 12; B. v. 19.04.2007 - 11 ZB 06.2058 -, juris Rn. 47; BayObLG, B. v. 29.10.1993 - 4St RR 175/93 -, juris Rn. 13; Sauthoff, Straße und Anlieger, Rn. 30, 540).
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656

    Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage

    Will der Eigentümer den Weg dennoch sperren, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 1 B 48.14

    Ausweisung einer Wasserskistrecke; sachliche Zuständigkeit; Bundeswasserstraße

    Soweit - zwischen den Beteiligten unstreitig - auf dem Hohennauener See Freizeitschifffahrt stattfindet, wäre ungeachtet dessen auch dann die Ausweisung einer Wasserskistrecke rechtswidrig, wenn in Anlehnung an das Straßenverkehrsrecht das Wasserverkehrsrecht ohne Rücksicht auf die Widmung auch für Verkehrsflächen, die tatsächlich für den Verkehr genutzt werden, gelten würde (vgl. zum Straßenrecht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. März 1989 - 2 UE 1974/85 -, juris, Rn. 28; Bay.VGH, Beschluss vom 19. April 2007 - 11 ZB 06.2058 -, juris, Rn. 42 ff.; Herber, in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, Kap. 5, Rn. 18 f.).
  • VG Ansbach, 07.04.2021 - AN 10 S 19.02256

    Duldung des Befahrens und Betretens eines Wegedreiecks, keine gewidmete Straße,

    Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Wegerechts auch solche Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die verkehrsmäßige Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (so BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris m. Verweis auf BayObLG vom 24.5.1982 VerkMitt 1983, 3 und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22.10.1998, BAnz. Nr. 246b, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10.4.2006, BAnz. S. 2968, Abschnitt II Satz 1 zu § 1).
  • VGH Bayern, 21.09.2022 - 11 ZB 22.881

    Beseitigung einer teilweisen Straßenabsperrung - Berufungszulassung

    Der Rückschluss, dass diese Fläche damit zumindest konkludent dem Gemeingebrauch überlassen worden ist, ist naheliegend und zutreffend, da es dabei nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände ankommt (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., 2020, Rn. 13 ff.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 1 StVO Rn. 13 f.; BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 32; B. v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20 f.; B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 42 f.).
  • VG Neustadt, 01.07.2010 - 4 K 446/10

    Einseitige Erledigungserklärung im Widerspruchsverfahren

    Eine dennoch erlassene Zurückweisung des Widerspruchs in der Sache kann den Kläger beschweren, da durch eine Zurückweisung des Widerspruchs der Eindruck der Bestandskraft des erledigten Bescheides erweckt wird (vgl. BVerwGE 81, 226; Bay. VGH, Beschluss vom 19. April 2007 - 11 ZB 06.2058 -, juris).
  • VG München, 04.09.2008 - M 15 K 06.2544

    Erledigung des Rechtsstreits im Vorverfahren: Keine Rechtsgrundlage für

  • VG Ansbach, 11.05.2023 - AN 10 K 21.657

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf der Freigabe eines Grundstücks für den

  • VG Schleswig, 22.12.2016 - 12 A 207/16

    Statistikrecht: Heranziehung aufgrund einer Strukturerhebung

  • VG München, 03.04.2013 - M 7 K 12.6147
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